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Unsere AGB
NUR DAMIT HIER NIEMAND DER MEINUNG IST, DASS HIER EIN ILLEGALES GLÃœCKSSPIEL STATTFINDET.

DIESE ART DER VERLOSUNGEN IST ERLAUBT.


Die Vereins-Lotterie oder Tombola

Wann liegt eine Lotterie, wann eine Tombola vor?

Was muss bei einer solchen Veranstaltung im Vorfeld berücksichtigt werden?

Wie und wo wird eine Tombola angemeldet?

Die nachfolgenden Texte sind Bestandteil der AGB`s

Bei Vereinsfesten oder einer sportlichen Großveranstaltung stehen meistens auch eine Tombola oder gar eine Lotterie für den guten Zweck mit auf dem Rahmenprogramm.
Bei einer Lotterie oder Tombola - auch als Ausspielung bezeichnet - werden Preise an die Käufer der Lose nach festgelegten Regeln verteilt.

Der Begriff Lotterie wird verwendet, wenn der Gewinn in Geld besteht. Von Tombola spricht man, wenn die Gewinne
in Sachwerten bestehen. Keine Ausspielungen sind Veranstaltungen wie Preisskat, Preisschießen oder Preiskegeln,
weil es sich hierbei nicht um Glücksspiele handelt, sondern es auf die persönlichen Fähigkeiten des Teilnehmers ankommt.

Genehmigungen einholen:

Eine Lotterie oder Ausspielung muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Nach den einzelnen Landesgesetzen gelten sie in der Regel als genehmigt, wenn die Summe der Losverkäufe den Betrag von 650 Euro nicht übersteigt.

Die Einnahmen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn die Veranstaltung öffentlich ist. Öffentlichkeit liegt
vor, wenn sich außen stehende Personen jederzeit an der Lotterie oder Ausspielung beteiligen können. Eine solche
Beteiligungsmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn die Ausspielung nur innerhalb eines fest abgegrenzten Personenkreises im Rahmen einer internen Vereinsveranstaltung durchgeführt wird.

Wann fällt Lotteriesteuer an?

Sofern der Gesamtpreis aller Lose den Betrag von 650 Euro (Freigrenze) nicht übersteigt und wenn keine Bargeldgewinne ausgeschüttet werden, sind Ausspielungen lotteriesteuerfrei. Befreit von der Lotteriesteuer sind auch Ausspielungen von Organisationen bis zu Einnahmen von 40.000 Euro, wenn der Erlös unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

Achtung!

Eine Erlaubnis für eine befreite öffentliche Ausspielung darf nur erteilt werden, wenn im Zusammenhang mit der Veranstaltung keine Wirtschaftswerbung betrieben wird, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

Auch für die Inanspruchnahme der allgemeinen Erlaubnis von kleinen Ausspielungen ist u. a. Voraussetzung, dass keine
unzulässige Werbung stattfindet. Der auf den Losen angebrachte Hinweis auf einen oder mehrere Sponsoren ist zulässig.

Die Lotteriesteuer beträgt ansonsten 16 2/3% des verkauften Lospreises.

In NRW besteht eine allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen durch Bekanntgabe des Innenministeriums - 14-38.07.01-3.1 - vom 08.01.2008 aufgrund des § 18 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) i.V. mit §§15 und 17
des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445) wird Lotterieveranstaltern im Sinne von § 14 Abs. 1 GlüStV.

Die kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen. Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben die örtlichen Ordnungsbehörden die in ihrem Bereich durchgeführten kleinen Lotterien/Ausspielungen den Bezirksregierungen anzuzeigen. Die Bezirksregierungen haben bis zum 1. April jeden Jahres dem Innenministerium eine Aufstellung über die in ihrem Bereich durchgeführten Lotterien/Ausspielungen vorzulegen.

Der Verein, der diese Lotterie/Tombola der örtlichen Ordnungsbehörde durch das Internet anzeigt, sollte sich davon eine Kopie ausdrucken und diese zu den Buchführungsunterlagen nehmen. Der Ausdruck gilt als Nachweis für die Meldung. Dann gilt die Lotterie/Tombola als angemeldet und genehmigt.

Tombola und Lotterie im Verein sind nicht das Gleiche

Worum geht´s in diesem Thema

Unterschied zwischen Tombola und Lotterie im Verein

Anmeldung einer Tombola

Die Tombola, bei der Sie Sachpreise verlosen, ist eine Ausspielung. Bei einer Lotterie gibt es ausschließlich
Geldgewinne. Bei der Tombola bestehen die Gewinne aus Sachwerten oder geldwerten Leistungen, die einen
Vermögenswert darstellen. Ihr Verein sollte sich deshalb genau informieren, bevor er eine Aktion startet, bei
der Gelder fließen, damit etwas gewonnen werden kann.

Gewinnspielaktionen wie Tombolas, „Kuh-Lotto“ oder Bingo-Abende gehören zu geschätzten Einnahmequellen der
Vereine.


Die Preise hierzu werden meist von den ortsansässigen Geschäftsleuten „spendiert“, sodass der Ertrag der
Verlosung oder des Gewinnspiels meist fast vollständig zur Entlastung des Vereinshaushalts genutzt werden kann.

Aber Vorsicht: Immer wenn es um Geld geht, hat der Staat ein besonders wachsames Auge auf Ihre Aktivitäten.

Der Unterschied zwischen Tombola und Lotterie

Die Juristen unterscheiden zwischen der Lotterie und der Ausspielung. Die Tombola, bei der Sie Sachpreise verlosen, ist eine Ausspielung. Bei einer Lotterie gibt es ausschließlich Geldgewinne. Bei der Tombola bestehen die Gewinne aus Sachwerten oder geldwerten Leistungen, die einen Vermögenswert darstellen.

Beiden gemeinsam ist, dass die Teilnehmer einen Einsatz (zum Beispiel das Geld für ein Los) erbringen und der Gewinn zufällig ermittelt wird.

WICHTIG:

Das Geld für die Teilnahme an einer Lotterie oder Ausspielung kann auch indirekt entrichtet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn mit dem Kauf einer Eintrittskarte gleichzeitig der Besucher ein Los erhält oder die Eintrittskarte als Los dient.

Außerdem muss die Veranstaltung öffentlich sein. Hier muss man aufpassen, denn
gewohnheitsmäßige Glücksspiele gelten grundsätzlich als öffentlich. Also auch
dann, wenn sie in geschlossenen Gesellschaften oder Vereinen stattfinden (§ 284
StGB). Ein regelmäßiger Bingo-Abend der Vereinsmitglieder wäre somit grundsätzlich öffentlich.

Anmeldungspflicht der Tombola

Eine öffentliche Tombola ist grundsätzlich Anmeldungspflichtig (§ 287 StGB). Wenn Sie ohne Genehmigung Ihre
Lose verkaufen, kann dies nicht nur steuer-, verwaltungs- und zivilrechtliche Folgen haben.

Der Verkauf kann auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen, die sich aus dem § 287 StGB ergeben. Im Extremfall sind hier Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich.

Die „kleine Lotterie“

Hauptsächlich um den Verwaltungsaufwand geringer zu halten, hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für kleine
Lotterien eingeräumt. Diese werden durch eine allgemeine Erlaubnis pauschal genehmigt.

Die Bedingungen, unter denen eine Lotterie oder auch eine Ausspielung als „kleine Lotterie“ per „Allgemeiner Erlaubnis“ zugelassen wird, sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es müssen jedoch in jedem Fall die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit Ihre Aktion als „kleine Lotterie“ anerkannt wird:

Mindestvoraussetzungen für eine „kleine Lotterie“

Veranstaltung auf ein Bundesland begrenzt (geht nicht - Online)

Einnahmen von max. 40.000€

Ertrag darf nur für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden

Reinertrag muss mindestens ¼ der Entgelte ausmachen

Es müssen Gewinne von mindestens 25% der Gesamtsumme ausgespielt werden

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stehen die Chancen gut, dass Ihre Verlosung per „Allgemeiner Verfügung“ genehmigt ist. Sollte auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, ist eine Anerkennung als „kleine Lotterie“ nicht möglich und Sie sollten vor Durchführung der Veranstaltung unbedingt die Angelegenheit juristisch prüfen lassen.

Folgen einer nicht genehmigten Ausspielung im Verein

Führen Sie eine nicht genehmigte Ausspielung (also beispielsweise eine Verlosung) durch, können auch Bußgelder verhängt werden.

Die Genehmigung der Tombola spielt auch bezüglich der Bewertung aus steuerlicher Sicht eine Rolle. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung heißt es hierzu:

„Lotterien und Ausspielungen sind ein Zweckbetrieb, wenn sie von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen wegen des geringen Umfangs der Tombola oder Lotterieveranstaltung per Verwaltungserlass pauschal als genehmigt gelten. Die sachlichen Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Genehmigung bestimmen sich nach den
lotterierechtlichen Verordnungen der Länder.“

Sollten gewisse Einnahmegrenzen überschritten werden, kann sogar ein Verlust der Gemeinnützigkeit drohen.

HINWEIS: Bevor Sie also eine Verlosung, Tombola oder Lotterie durchführen, sollten Sie in jedem Fall klären, wie
sie steuerlich bewertet wird. Am besten klären Sie das mit dem für Ihren Verein zuständigen Finanzamt.

Verlosungsgebühr: 5%

Ziehungsleitergebühr: 2%